Aufsichtsbehörde

Die Geschäftsaktivitäten unserer hundertprozentigen Tochtergesellschaft NIBC Bank N.V. unterliegen der Aufsicht durch die niederländische Zentralbank und der niederländischen Kontrollbehörde für die Finanzmärkte (The Netherlands Authority for the Financial Markets), die die beiden niederländischen Aufsichtsbehörden für die Branche der Finanzdienstleistungen darstellen.

Gestützt auf die von der niederländischen Zentralbank gewährte Zulassung ist die NIBC Bank N.V. berechtigt, ihre Bankgeschäfte nach Maßgabe des Gesetzes zur Überwachung des Finanzmarkts (Financial Supervision Act) zu betreiben. Diese Zulassung erlaubt der NIBC Bank N.V. auch das Anbieten von Investment-Dienstleistungen wie etwa Assetmanagement und Handel von Wertpapieren.

Unsere ausländischen Zweigniederlassungen in London, Brüssel und Frankfurt sind bei Inanspruchnahme eines EWR-Passes auf der Grundlage der EU-Richtlinie zur Bankenkonsolidierung (2000/12/EG) berechtigt, in Großbritannien, Belgien bzw. Deutschland zu operieren. Dies bedeutet, dass diese Zweigstellen ihre Bankgeschäfte in den betreffenden Ländern gestützt auf die Zulassung der NIBC Bank N.V. und eine Bescheinigung der niederländischen Zentralbank betreiben, wie es in der Richtlinie zur Bankenkonsolidierung vorgesehen ist. In Bezug auf die Vornahme bestimmter Investment-Geschäfte in Großbritannien wird die NIBC Bank N.V. von der dortigen Kontrollbehörde für Finanzdienstleistungen (Financial Services Authority) beaufsichtigt.

Unsere US-Tochtergesellschaft NIBC Credit Management, Inc. hat ihre Zulassung als Anlageberater von der US-Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission, 'SEC') erhalten und wird nach der geänderten Fassung des US-Gesetzes über Anlageberater von 1940 ('Investment Advisers Act') beaufsichtigt.

NIBC Bank Ltd. ist unsere Tochtergesellschaft in Singapur. Sie betreibt ihre Geschäftstätigkeit als zugelassene Merchant Bank nach Maßgabe des Gesetzes für die Singapurer Währungsbehörde (Monetary Authority of Singapore Act, 'MAS-Gesetz'), Abschnitt 186.